DIE GASPREISBREMSE
Nachfolgend finden Sie einige Fragen und Antworten zur Gaspreisbremse. Da unser Gaspreis knapp über der Gaspreisbremse liegt, kommen diese Regelungen auch für Sie zum Tragen. Die Umsetzung erfolgt auf Grundlage des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)
FRAGEN UND ANTWORTEN
FÜR WEN GILT DIE GASPREISBREMSE?
Vereinfacht dargestellt kann man sagen, dass die Gaspreisbremse für fast alle Kunden der SWL gilt. Auch hier werden zwei Gruppen unterschieden. Die Grundlage für die unterschiedliche Behandlung liefert das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG.
§ 3 EWPGB
Das Gaspreisbremse gilt grundsätzlich für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen bis zu einer Jahresabnahme von 1,5 Mio. KWh. Unabhängig von der Abnahmemenge greift die Gaspreisbremse auch für
- Kunden, die Gas oder Wärme überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nutzen
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehab.-Einrichtungen und Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenheime, die Leistungen im Sinne des Sozialgesetzbuches erbringen
- Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Für diese Kundengruppe wird der Preis für 80% des Jahresverbrauchsprognose aus September 2022 („Basis-Kontingent“) bei 12 Ct./kWh (Brutto) – also einschließlich Netzentgelt, Steuern, Abgaben und Umlagen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis.
§ 6 EWPGB
Die Gaspreisbremse gilt ebenfalls für Großkunden (RLm-Kunden) mit einer Jahresabnahme über 1,5 Mio. KWh sowie – unabhängig vom Verbrauch – für zugelassene Krankenhäuser.
Für diese Kundengruppe wird der Preis für 70% der Netzentnahme aus 2021 („Basis-Kontingent“) bei einem Netto-Verbrauchspreis von 7 Ct./kWh (Netto) gedeckelt. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis.
Keine Entlastung
Keine Entlastung erhalten Kunden, die das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, es sei denn, sie betreiben eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach §2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
AB WANN GREIFT DIE GASPREISBREMSE UND WIE LANGE GILT DIESE?
Die Gaspreisbremse startet im März 2023, soll aber rückwirkend ab Januar 2023 gelten. Die Gaspreisbremse sieht eine Laufzeit bis zum 31.12.2023 vor, kann bei Bedarf aber von der Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
MUSS ICH ETWAS TUN, UM VON DER GASPREISBREMSE ZU PROFITIEREN?
Nein, wir als Ihr Energieversorger sind verpflichtet, Haushalten sowie kleineren und mittleren Unternehmen die Abschläge ab März entsprechend den Vorgaben der Gaspreisbremse zu reduzieren. Bei Großkunden wird bereits die Januar-Rechnung angepasst.
WARUM SIND NUR 70% BZW. 80% DURCH DIE GASPREISBREMSE GEDECKT?
Mit dem Einzug dieser Werte bzw. „Basis-Kontingente“ entlastet die Bundesregierung die Verbraucher für einen Großteil ihres Gasverbrauchs durch die Deckelung der Preise. Gleichzeitig ist damit indirekt auch die Aufforderung der Bundesregierung verbunden, aktiv Gas einzusparen und das Einsparen zu fördern. So gesehen spart jeder Verbraucher, der mit dem Verbrauch innerhalb des Basis-Kontingents bleibt, doppelt. Einmal vom Preisdeckel der Bundesregierung und von der eingesparten Energie.
WIE ERRECHNET SICH DER ENTLASTUNGSBETRAG?
Die Berechnungsmethode ist für die unterschiedlichen Kundengruppen gleich. Unterschieden wird die Höhe des „Basis-Kontingentes“ sowie der Referenzpreis.
Entlastung für Kunden, die unter den § 3 EWPGB fallen
Jahresverbrauchsprognose x 80% x (aktueller Brutto-Arbeitspreis in Ct. /KWh – 12 Ct./KWh) / 12
Entlastung für Kunden, die unter den § 6 EWPGB fallen
Netzentnahme 2021 x 70% x (aktueller Netto-Verbrauchswert in Ct./Wh – 7 Ct./KWh) / 12
WICHTIG: Der errechnete Entlastungsbetrag reduziert bei Kunden, die unter den § 3 EWPGB fallen, die monatlichen Abschläge von März-Dezember. Bei Kunden, die unter § 6 EWPGB fallen, werden die Entlastungsbeträge beginnend mit dem Monat Januar 2023 berücksichtigt.
STROMPREISBREMSE
Sie wohnen in Ladbergen, Lengerich, Lienen, Saerbeck oder Tecklenburg? Ihr Strompreis liegt deutlich unter der Strompreisbremse!
WÄRMEPREISBREMSE
Unser Wärmepreis liegt über der Wärmepreisbremse. Nachfolgend erfahren Sie, wie wir die Regelungen für Sie umsetzen.