Informationen zur gesetzlichen Regelungen des Solarspitzengesetzes
Ende Februar 2025 ist das Solarspitzengesetz – Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen – in Kraft getreten
1. Warum wurde das Solarspitzengesetz beschlossen?
Photovoltaik wurde in Deutschland in den letzten Jahren massiv ausgebaut. Im Jahr 2024 betrug ihr Anteil an der Nettostromerzeugung in Deutschland fast 15%. An sonnigen Sommertagen wird daher oft mehr Strom produziert, als die Abnehmer nachfragen. Die öffentlichen Stromnetze können dadurch stark belastet oder sogar überlastet werden. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, muss die Netzeinspeisung von Strom besser steuerbar werden. Eine Grundlage hierfür bietet nun das sogenannte „Solarspitzengesetz“. Mit vollem Namen heißt es „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“, was bereits Aufschluss über die Zielsetzung gibt.
2. WELCHE ÄNDERUNGEN GELTEN AB MÄRZ 2025 BEI NEGATIVEN BÖRSENSTROMPREISEN.
Der stündliche oder zukünftig viertelstündliche Börsenpreis für Strom richtet sich nach Angebot und Nachfrage und kann bei einem Überangebot sogar ins Negative fallen. Ein negativer Börsenpreis heißt also: Zuviel Strom drängt ins Netz. Gleichzeitig erhalten Betreiber von PV-Anlagen einen garantierten Festpreis für eingespeisten Strom. Es wird also trotz des Überangebots weiter fleißig eingespeist. Um solche Situationen zu entschärfen, wird die Einspeisevergütung für neu installierte PV-Anlagen gestrichen, sobald die Preise an der Strombörse ins Negative drehen; also unter null Cent pro kWh. Das klingt erstmal nach einer klaren Benachteiligung. Durch intelligentes Energiemanagement lassen sich die Verluste jedoch auf ein Minimum reduzieren. Und: Vergütungsfreie Zeiten werden teilweise ausgeglichen, indem sich die 20jährige Förderdauer der Solaranlage verlängert.
3. WELCHE ÄNDERUNGEN GELTEN AB MÄRZ 2025 HINSICHTLICH SMART METER UND STEUERBOX?
Damit die Netzbetreiber die Einspeiseleistung von PV-Anlagen bedarfsgerechter steuern können, müssen alle neuen Anlagen ab einer Nennleistung von 7 Kilowatt-Peak (kWp) über ein intelligentes Messystem (Smart Meter) und eine digitale Steuereinheit verfügen. Bei einer drohenden Netzüberlastung können die Netzbetreiber die Einspeisung dann entsprechend drosseln. Für den Einbau der Technik sind die örtlichen Messstellenbetreiber zuständig. Falls eine neue Solaranlage ohne smarte Mess- und Steuertechnik ans Netz geht, zum Beispiel weil sich der Einbau verzögert oder keine Pflicht zum Einbau besteht, wird die Stromeinspeisung der Anlage pauschal auf 60 % ihrer Nennleistung (Kilowatt-Peak, kWp) begrenzt. Diese sogenannte Wirkleistungsbegrenzung gilt solange, bis die vorgeschriebene Technik eingebaut wurde. Vergleichbar ist die Maßnahme mit der 70%-Regelung, die im Jahr 2023 für bestehende Solaranlagen mit intelligentem Messsystem sowie für neu errichtete Anlagen ersatzlos gestrichen wurde.
4. WELCHE ÄNDERUNGEN GELTEN AB MÄRZ 2025 ZUR DIREKTVERMARKTUNG DES STROMES?
Die Möglichkeiten zur Direktvermarktung von Solarstrom aus Anlagen mit einer Nennleistung unter 100 kWp sollen entbürokratisiert werden. Die Betreiber können ihren Strom vom Dach dann ohne komplizierte Hürden zum aktuellen Börsenpreis verkaufen. Dabei ist eine Vergütung in Höhe der Einspeisevergütung aber immer garantiert, denn wenn zu niedrigeren Börsenpreisen eingespeist wird, erhält man entsprechende Ausgleichszahlungen. Darüber hinaus dürfen Direktvermarkter zukünftig auch mit gespeichertem Netzstrom handeln. Es wird also möglich sein, den Batteriespeicher in Zeiten niedriger Börsenpreise mit günstigem Netzstrom zu laden und den Strom später zu höheren Preisen zu verkaufen. Wie Direktvermarktungsangebote für private Haushalte im Detail aussehen werden, ist jedoch noch nicht klar. Das Solarspitzengesetz macht hierzu keine konkreten Angaben.
5. FÜR WEN GELTEN DIE NEUEN REGELUNGEN?
Das Aussetzen der Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen und die Pflicht zum Einbau intelligenter Steuertechnik bzw. die 60%-Regelung bei Nichterfüllung, betreffen neue Solaranlagen, die ab dem Folgetag der Gesetzesveröffentlichung in Betrieb genommen werden. Neue Balkonkraftwerke mit einer Wechselrichterleistung bis 800 Watt und einer Modulleistung bis 2.000 Watt sind von den Regelungen ausgenommen. Für alle bereits installierten PV-Anlagen gelten unverändert die bisherigen Gesetzgebungen. Ältere Solaranlagen können jedoch freiwillig nach den Vorgaben des Solarspitzengesetzes betrieben werden. Als Anreiz hierfür erhöht sich dann die bisherige Einspeisevergütung um 0,6 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Die Möglichkeit zur Direktvermarktung des Solarstroms soll zukünftig für alle Solaranlagen mit intelligenter Mess- und Steuertechnik bestehen, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
6. WELCHE PHOTOVOLTAIKANLAGEN SIND NICHT VOM SOLARSPITZENGESETZ BETROFFEN?
Das neue Solarspitzengesetz betrifft hauptsächlich Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 25.02.2025 in Betrieb gehen. Bestandsanlagen, die vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden, sind davon ausgenommen und genießen Bestandsschutz.
- Anlagen vor dem 25. Februar 2025: Diese Anlagen behalten ihre bestehenden Vergütungsregeln und technischen Anforderungen. Sie müssen ihre Anlagen nicht nachrüsten oder mit finanziellen Einbußen rechnen.
- Ausnahmen für bestimmte Bestandsanlagen: Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 1. März 2025 in Betrieb genommen wurden, sind ebenfalls von den neuen Vorgaben befreit. Sie müssen nicht nachgerüstet oder gedrosselt werden.
- Betreiber von Anlagen mit 25 – 100 kW ohne iMSys müssen sicherstellen, dass ihre Anlagen durch den Netzbetreiber fernsteuerbar sind (eine Verletzung dieser Pflicht kann sanktioniert werden). Dies betrifft insbesondere Betreiber, die sich nach EEG 2023 auf die Beauftragung des Messstellenbetreibers berufen haben (hier muss in der Regel die konventionelle Fernsteuerbarkeit nachgerüstet werden).
- Alle Anlagen mit bestehender 70-Prozent-Einspeisewirkleistungsreduzierung müssen diese Einschränkung beibehalten.
- Kleinere Anlagen bis 7 kW mit Inbetriebnahme vor dem 14. September 2022: Anlagen dieser Größe, bei denen nach dem 1. Januar 2023 auf Einspeiseleistungsbegrenzung entfernt wurde, bleiben von den neuen Regelungen unberührt und dürfen weiterhin ohne Einschränkung einspeisen.
Hinweis zu Strafzahlungen und Pflichtverstößen
Für die gesetzliche Vergütung müssen Anlagenbetreiber verschiedene Pflichten nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz („EEG“) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen („KWKG“) erfüllen. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, müssen die Netzbetreiber seit 1. Januar 2023 Strafzahlungen erheben. Auch alte Sanktionen vor dem 01.01.2023 werden in Strafzahlungen umgewandelt. In dem § 52 EEG 2023 werden diese Pflichten und die Höhe der Strafzahlung aufgeführt. Die häufigsten Pflichtverstößen haben wir hier zusammengestellt:
1. Fehlender Marktstammdatenregistereintrag
Welche Pflicht gilt?
Alle EEG- und KWKG-Anlagen (dazu gehören auch Speicher, Balkonkraftwerke, etc.) müssen im Marktstammdatenregister („MaStR“) der Bundesnetzagentur vom Anlagenbetreiber registriert werden. Dazu gehören auch technische und kaufmännische Anlagenveränderungen (z.B. Stilllegungen, Erweiterungen oder Betreiberwechsel). Weitere Informationen finden Sie bei der BNetzA: www.marktstammdatenregister.de
Welche Fristen gelten?
Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Anlage bzw. der Änderung erfolgen.
Welche Strafen drohen?
Die Vergütung wird bis zur Registrierung nicht ausgezahlt.
Erfolgt die Mitteilung der Registrierung spätestens mit den Daten zur Jahresendabrechnung (z.B. bei der Übertragung der
Zählerstände) und im Übrigen fristgemäß zum 28. Februar für das Vorjahr, wird die ermittelte Vergütung ausgezahlt. Ansons-
ten wird eine Strafzahlung von 10€/kW(p) pro Monat erhoben.
2. Fehlendes Einspeisemanagement (für Leistungen größer 25 kW(p))
Welche Pflicht gilt?
Erzeugungsanlagen mit einer Leistung größer 25 kW(p) benötigen nach § 9 EEG 2023 eine technische Einrichtung zur Leistungsreduzierung.
Welche Fristen gelten?
Die Anlage muss zur Inbetriebnahme steuerbar sein. Dies muss bei Fertigmeldung der Anlage vom Installateur gegenüber dem Netzbetreiber bestätigt werden.
Welche Strafen drohen?
Bei einer fehlenden Steuerung wird ab der Inbetriebnahme eine Strafzahlung von 10€/kW(p) pro Monat erhoben. Zusätzlich verlieren Betreiber von KWKG-Anlagen für das gesamte Kalenderjahr den Anspruch auf Zahlung des Entgeltes für die vermiedene Netznutzung nach § 18 Stromnetzentgeltverordnung.
3. Fehlende Anmeldung für die Direktvermarktung (für Leistungen ab 100 kW(p))
Welche Pflicht gilt?
Erzeugungsanlagen ab 100kW(p) sind nach § 21c EEG 2023 verpflichtet an der Direktvermarktung teilzunehmen. Anlagen ohne Vergütungsanspruch, die sich nicht in der Direktvermarktung befinden, müssen in die „sonstige Direktvermarktung“.
Welche Fristen gelten?
Die Direktvermarktung muss bei Neuanlagen fristgerecht (§ 21c EEG 2023) über das BK6 Formular beim Netzbetreiber angemeldet werden. Bei Bestandsanlagen gelten die Fristen gemäß den Marktprozessen (MPES).
Welche Strafen drohen?
Ohne Anmeldung zur Inbetriebnahme, wird die Anlage der Ausfallvergütung bzw. der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet (weitere Informationen siehe Solarpaket 1 vom 16. Mai 2024). Diese Zuordnung ist höchstens für 3 Monate möglich. Nach Ablauf der 3 Monate muss der Netzbetreiber eine Strafzahlung von 10€/kW(p) und Monat erheben, bis die Anmeldung zur Direktvermarktung vorliegt.
4. Fernsteuerbarkeit für die Direktvermarktung (für Leistungen ab 100 kW(p))
Welche Pflicht gilt?
Erzeugungsanlagen in der Direktvermarktung müssen sowohl vom Einspeisemanagement als auch von Ihrem Direktvermarkter nach § 10b EEG 2023 ferngesteuert werden können.
Welche Fristen gelten?
Bei Neuanlagen muss die Fernsteuerbarkeit spätestens zum 1.Tag des zweiten Kalendermonats nach der EEG-Inbetriebnahme beim Netzbetreiber vorliegen (siehe § 10b EEG 2023). Bei Bestandsanlagen muss die Fernsteuerbarkeit mit dem Start bzw. der Anmeldung zur Direktvermarktung nachgewiesen werden.
Welche Strafen drohen?
Hier wird eine Strafzahlung von 10€/kW(p) und Monat erhoben, solange kein Nachweis beim Netzbetreiber vorliegt.
5. Fehlender BAFA-Bescheid bei KWKG-Anlagen
Welche Pflicht gilt?
Der BAFA-Bescheid gilt für KWKG-Anlagen und muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom Anlagenbetreiber beantragt werden. Dieser gilt als Voraussetzung für eine Förderung.
Welche Fristen gelten?
Die Beantragung muss vor Inbetriebnahme erfolgen und der Bescheid ist bei Aufnahme des Dauerbetriebs beim Netzbetreiber einzureichen.
Welche Strafen drohen?
Ohne den BAFA-Bescheid erfolgt keine Auszahlung des Zuschlages. Erst nach Eingang des Bescheides beim Netzbetreiber wird der Zuschlag ausgezahlt.



