Dezember-Soforthilfe Gas und Wärme
„Information zur Dezember-Soforthilfe bei Erdgas – Lieferungen (§ 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG)
Als Ihr Erdgaslieferant möchten wir, die Stadtwerke Lengerich GmbH, Sie im Folgenden über die Regelungen des Gesetzes und unsere Umsetzungen vor Ort informieren.
Kurz und vereinfacht dargestellt sieht das Gesetz vor, dass die Energieversorgungsunternehmen auf die Abschlagszahlungen für Gas und Wärme für einen Monat verzichten und den fehlenden Betrag im Gegenzug von der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Die Umsetzung erfolgt für den Monat Dezember 2022.
Die Energiepreise sind aufgrund des Krieges in der Ukraine in den letzten 12 Monaten auf ein nie dagewesenes Maß gestiegen. Die privaten Verbraucher und Unternehmen spüren diese Kostensteigerung in allen Lebensbereichen. Die Bundesregierung möchte mit der Dezember-Soforthilfe die privaten Verbraucher und Unternehmen entlasten. Die Umsetzung vor Ort liegt bei den jeweiligen Gas- und Wärmelieferanten, in ihrem Fall bei uns, Ihrer SWL.
Die Dezember-Soforthilfe ist eine wichtige Säule bei der Entlastung der privaten Haushalte und Unternehmen. Einen wesentlichen Beitrag können wir alle aber auch selbst leisten, in dem wir Energie einsparen. Die Stadtwerke Lengerich unterstützen dabei ausdrücklich die von der Bundesregierung angestoßenen Initiativen zum Energiesparen.
Im Folgenden gehen wir nun detailliert auf das Gesetz ein und beantworten in diesem Zusammenhang die wichtigsten Fragen. In der Energiewirtschaft und damit auch im vorliegenden Gesetz wird zwischen SLP-Kunden (Standardlastprofil) und RLm-Kunden (Registrierte Leistungsmessung) differenziert. Vereinfacht dargestellt können Sie diese beiden Gruppen wie folgt unterscheiden:
SLP-Kunden: Privatkunden und kleine Unternehmen
RLM-Kunden: Große Unternehmen und Industriekunden
Bei Fragen helfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kundencentern der SWL gerne weiter, Tel. 05481-8005-22222.
Fragen und Antworten für Gaskunden
Wer erhält die Soforthilfe?
Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas-Kunden der Stadtwerke Lengerich GmbH.
Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
- Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
- Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
- Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:
- als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
- als spezifische soziale Einrichtungen
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Wichtiger Hinweis:
Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören. Bitte senden Sie dieses Schreiben an energievertrieb@swl-unser-stadtwerk.de
Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.
Wie hoch ist die Dezember – Soforthilfe?
Entlastungsbetrag für SLP-Kunden:
Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der
- Jahresverbrauchsmenge, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
- geteilt durch 12
- multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist
zzgl.
- allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen
Entlastungsbetrag für RLM – Kunden:
Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard – Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.
Wie wird die Dezember – Soforthilfe abgewickelt?
Die SWL zieht Abschläge immer rückwirkend für den jeweiligen Monat ein, also Ende Oktober für den Oktober, Ende November für den November und somit Ende Dezember für den Dezember. All jene Kunden, die der SWL ein SEPA-Mandat erteilt haben, müssen nichts weiter unternehmen. Die Abschlagszahlung für Gas und Wärme wird Ende Dezember nicht eingezogen. Für SWL-Kunden ohne SEPA-Mandat gilt: Sie müssen und sollten den Abschlag für Wärme und Gas für den Monat Dezember nicht zahlen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag), wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet. Wir werden die betroffenen Kunden ohne SEPA-Mandat hierzu aber auch nochmals schriftlich informieren.
Bei dem Verzicht auf den Dezember-Abschlag für die Standard-Lastprofilkunden (Haushaltskunden und kleine Unternehmen) handelt es sich um eine vorläufige Entlastung, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung (diese erhalten Sie im Februar 2023) verrechnet wird. Diese Vorgehensweise ist aus zwei Gründen notwendig:
- Die SWL zieht immer nur 11 Abschläge und nicht 12 Abschläge ein. Das Gesetz sieht aber die Erstattung von 1/12 und nicht von 1/11 vor.
- Maßgeblich für den Erstattungsanspruch ist lt. Gesetzesvorgabe die prognostizierte Jahresverbrauchsmenge bzw. ein gebildeter Ersatzwert. Dieser weicht von Ihrem tatsächlichen Verbrauch ab.
Bei RLM – Kunden wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, verrechnet.
Wichtig zu wissen
Die Erstattung der Kosten durch den Bund bezieht sich lediglich auf den Gas-und Wärme-Abschlag, nicht aber auf den Abschlag für Strom, Wasser oder Abwasser. Diese Abschläge sind zum 30.12.22 nach wie vor fällig.
Alle Kunden, die der SWL ein SEPA-Mandat erteilt haben, müssen nichts weiter unternehmen. Wir übernehmen die korrekte Abwicklung für Sie. Für SWL-Kunden ohne SEPA-Mandat gilt: Sie müssen die Abschläge für Strom, Wasser und Abwasser zahlen. Wie hoch der jeweilige Abschlag für Strom, Gas bzw. Wärme oder Wasser/Abwasser ist, entnehmen Sie bitte der letzten Jahresverbrauchsabrechnung oder dem Ausweis auf Ihrem Kontoauszug im November 2022. Wir werden Sie hierzu aber nochmal schriftlich informieren.
Sie wollen uns ein SEPA-Mandat erteilen? Dann können Sie das hier herunterladen.
Bei Fragen helfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kundencentern der SWL gerne weiter, Tel. 05481-8005-22222.
Fragen und Antworten für Wärmekunden
Wer erhält die Soforthilfe?
Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Wärme-Kunden der Stadtwerke Lengerich GmbH.
Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
- Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht
- Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:
- als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft Wärme an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
- als spezifische soziale Einrichtungen
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Wichtiger Hinweis:
Wenn Sie einen Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh haben, müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören. Bitte senden Sie dieses Schreiben an energievertrieb@swl-unser-stadtwerk.de
Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.
Wie hoch ist die Dezember – Soforthilfe?
Entlastungsbetrag:
Der Entlastungsbetrag setzt sich zusammen aus dem Abschlag für den Monat September 2022 zzgl. eines Aufschlages von 20%.
Wie wird die Dezember – Soforthilfe abgewickelt?
Die SWL zieht Abschläge immer rückwirkend für den jeweiligen Monat ein, also Ende Oktober für den Oktober, Ende November für den November und somit Ende Dezember für den Dezember. All jene Kunden, die der SWL ein SEPA-Mandat erteilt haben, müssen nichts weiter unternehmen. Die Abschlagszahlung für Gas und Wärme wird Ende Dezember nicht eingezogen. Für SWL-Kunden ohne SEPA-Mandat gilt: Sie müssen und sollten den Abschlag für Wärme und Gas für den Monat Dezember nicht zahlen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet. Wir werden die betroffenen Kunden ohne SEPA-Mandat hierzu aber auch nochmals schriftlich informieren.
Bei dem Verzicht auf den Dezember-Abschlag für die Standard-Lastprofilkunden (Haushaltskunden und kleine Unternehmen) handelt es sich um eine vorläufige Entlastung, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung (diese erhalten Sie im Februar 2023) verrechnet wird. Diese Vorgehensweise ist aus zwei Gründen notwendig:
- Die SWL zieht immer nur 11 Abschläge und nicht 12 Abschläge ein. Das Gesetz sieht aber die Erstattung von 1/12 und nicht von 1/11 vor.
- Maßgeblich für den Erstattungsanspruch ist lt. Gesetzesvorgabe die prognostizierte Jahresverbrauchsmenge bzw. ein gebildeter Ersatzwert. Dieser weicht von Ihrem tatsächlichen Verbrauch ab.
Wichtig zu wissen
Die Erstattung der Kosten durch den Bund bezieht sich lediglich auf den Gas-und Wärme-Abschlag, nicht aber auf den Abschlag für Strom, Wasser oder Abwasser. Diese Abschläge sind zum 30.12.22 nach wie vor fällig.
Alle Kunden, die der SWL ein SEPA-Mandat erteilt haben, müssen nichts weiter unternehmen. Wir übernehmen die korrekte Abwicklung für Sie. Für SWL-Kunden ohne SEPA-Mandat gilt: Sie müssen die Abschläge für Strom, Wasser und Abwasser zahlen. Wie hoch der jeweilige Abschlag für Strom, Gas bzw. Wärme oder Wasser/Abwasser ist, entnehmen Sie bitte der letzten Jahresverbrauchsabrechnung oder dem Ausweis auf Ihrem Kontoauszug im November 2022. Wir werden Sie hierzu aber nochmal schriftlich informieren.
Sie wollen uns ein SEPA-Mandat erteilen? Dann können Sie das hier herunterladen.
Bei Fragen helfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kundencentern der SWL gerne weiter, Tel. 05481-8005-22222.